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ZK1 2021 85

Rechtsöffnung

Graubünden · 2021-06-28 · Deutsch GR
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fürsorgerische Unterbringung und Behandlung ohne Zustimmung | KES Fürsorgerische Unterbringung

Sachverhalt

A. A._____, geboren am _____ 1998, wurde mit Verfügung vom 12. Juni 2021 durch Dr. med. C._____, Amtsarzt D._____, für die Dauer von maximal sechs Wochen in der Klinik E._____, D._____, fürsorgerisch untergebracht. Die Einwei- sung erfolgte aufgrund eines agitierten manischen Zustands mit völligem Kontroll- verlust, welcher mit einer akuten Selbst- oder Fremdgefährdung einherging. B. Gegen die fürsorgerische Unterbringung erhob A._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) am 18. Juni 2021 (Poststempel) Beschwerde beim Kantonsge- richt von Graubünden (nachfolgend: Kantonsgericht). C. Mit Schreiben vom 21. Juni 2021 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivilkam- mer des Kantonsgerichts die Klinik E._____ unter Fristansetzung bis zum 22. Juni 2021 um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, zur Art der Behandlung und darüber, inwiefern die Voraussetzungen für die weite- re fürsorgerische Unterbringung aus ärztlicher Sicht gegeben seien. Weiter forder- te er die wesentlichen Klinikakten über den Beschwerdeführer an. D. Am 22. Juni 2021 erliess der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantons- gerichts eine prozessleitende Verfügung, worin er Dr. med. B._____, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, mit der Begutachtung des Beschwerdeführers beauf- tragte. Das Gutachten sollte sich über den Gesundheitszustand und die Notwen- digkeit der fürsorgerischen Unterbringung äussern. E. Am 17. Juni 2021, verkündet am 22. Juni 2021, ordnete die Chefärztin Akutpsychiatrie/Rehabilitation der Klinik E._____, Dr. med. F._____, eine Behand- lung ohne Zustimmung an. Dagegen erhob der Beschwerdeführer gleichentags Beschwerde beim Kantonsgericht. Mit einer weiteren prozessleitenden Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts vom 23. Juni 2021, liess dieser den Gutachterauftrag vom 22. Juni 2021 insoweit ergänzen, als dass sich das Gutachten zusätzlich zur Behandlung ohne Zustimmung zu äussern habe. F. Am 22. Juni 2021 reichte die Klinik E._____ den Bericht über den Gesund- heitszustand des Beschwerdeführers beim Kantonsgericht ein. Das Kurzgutachten von Dr. med. B._____ ging am 24. Juni 2021 beim Kantonsgericht ein. G. Am 28. Juni 2021 fand die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivil- kammer des Kantonsgerichts statt, an welcher der Beschwerdeführer persönlich teilnahm und befragt wurde. Nach durchgeführter Urteilsberatung wurde dem Be- schwerdeführer und der ärztlichen Leitung der Klinik E._____, auch zu Handen

3 / 13 des Beschwerdeführers, noch gleichentags das vorzeitige Entscheiddispositiv zu- gestellt. H. Auf die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der richterlichen Be- fragung sowie auf die Ausführungen im Gutachten und in den beigezogenen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 2 ZGB i.V.m. Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB, act. 01). Auch die vom Beschwerdefüh- rer erhobene Beschwerde vom 22. Juni 2021 gegen die Anordnung der Behand- lung ohne Zustimmung vom 22. Juni 2021 ging fristgerecht beim Kantonsgericht ein (Art. 439 Abs. 1 ZGB und Art. 439 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 439 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB, act. 05). Eine Begründung war in beiden Beschwerden nicht notwendig (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB). Demzufolge ist auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden einzutreten. 1.3. Gestützt auf Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450 ff. ZGB und i.V.m. Art. 60 Abs. 2 EGzZGB sowie gestützt auf Art. 125 lit. c ZPO kann das Gericht zur Verein- fachung des Prozesses selbständig eingereichte Beschwerden zu einem Verfah- ren vereinigen. Eine Verfahrensvereinigung ist auch in einem Rechtsmittelverfah- ren möglich (vgl. Adrian Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 3 ff. zu Art. 125 ZPO m.w.H.). Die Verfahrensvereinigung dient der Zweckmässigkeit, welche vor allem gegeben ist, sofern die Verfahren einen (i.d.R. sachlichen) Zusammenhang aufweisen (Martin Kaufmann, in: Brun- ner/Gasser/Schwander [Hrsg.], ZPO, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kom- mentar, Art. 1-196, 2. Aufl., Zürich 2016, N 20 zu Art. 125 ZPO). Von einem sol-

E. 2.1 Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach Art. 450a ff. ZGB. Zu beachten sind die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 433 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der ge- richtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (vgl. Lorenz Droese/Daniel Steck, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 13 zu Art. 450 ZGB m.w.H.). Dies gilt namentlich für die un- eingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das Prinzip der Rechts- anwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfah- rensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde und erstreckt sich mit punktuellen – im vorliegenden Verfah- ren nicht relevanten – Einschränkungen auch auf das Rechtsmittelverfahren (Art. 446 ZGB; vgl. Luca Maranta/Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], a.a.O., N 1 f. zu Art. 446 ZGB m.w.H.). Aus Art. 450a ZGB wie auch aus Art. 5 Ziff. 4 EMRK (SR 0.101) ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft und dem Gericht damit von Bundesrechts wegen volle Kognition zukommt.

E. 2.2 Wenn der betroffenen Person eine psychische Störung zur Last gelegt wird, ist das Gericht gehalten, gestützt auf das Gutachten einer sachverständigen Per- son zu entscheiden (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gut- achten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht invol- vierten, sachverständigen Person erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussert

E. 2.3 Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdein- stanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören. Dies führt faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung (vgl. Christof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.), welche am 28. Juni 2021 unter Anwesenheit des Beschwerdeführers am Kantons- gericht abgehalten wurde (act. 10). 3.1. Zuerst ist die fürsorgerische Unterbringung zu prüfen, da sich der Entscheid auch auf eine mögliche Behandlung ohne Zustimmung auswirkt. Die Kantone können Ärzte und Ärztinnen bezeichnen, die eine Unterbringung für die Dauer von sechs Wochen anordnen dürfen (Art. 429 Abs. 1 ZGB). Im Kanton Graubünden ist dazu unter anderem der Amtsarzt berechtigt (Art. 51 Abs. 1 lit. b EGzZGB [BR 210.100]). Dabei hat der einweisende Arzt die betroffene Person persönlich zu untersuchen, anzuhören und ihr anschliessend den Unterbringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auszuhändigen (vgl. Art. 430 Abs. 1, 3 und 4 ZGB). Der Amtsarzt Dr. med. C._____ hat den Beschwerdeführer am 12. Juni 2021 auf- grund eines agitierten manischen Zustands mit völligem Kontrollverlust fürsorge- risch in die Klinik E._____ eingewiesen. Der Beschwerdeführer wurde über den Grund und den Ort der Einweisung informiert und konnte dazu Stellung nehmen. Die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben sind in der Verfügung vom 12. Juni 2021 enthalten (act. 01.1). 3.2.1. Eine Person, die an einer psychischen Störung leidet, darf in einer geeigne- ten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung und Betreu- ung nicht anders erfolgen kann (Art. 426 Abs. 1 ZGB). Dabei sind die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten zu berücksichtigen (Art. 426 Abs. 2 ZGB). Die Voraussetzungen des Schwächezustands – im vorliegenden Fall die mögliche psychische Störung – und die dadurch notwendige Behandlung und Be- treuung bedingen sich gegenseitig, denn der Schwächezustand allein vermag eine

E. 4 / 13 chen ist auszugehen, wenn zwischen den einzelnen Beschwerden eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren sich widersprechende Entschei- dungen ergehen. Die verschiedenen Ansprüche haben auf gleichartigen tatsächli- chen bzw. rechtlichen Gründen zu beruhen. Überdies muss das Gericht für alle Ansprüche sachlich zuständig sein (Julia Gschwend, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 14 f. zu Art. 125 ZPO; Staehelin, a.a.O., N 5 zu Art. 125 ZPO). Da die vorliegende Anordnung zur Behandlung ohne Zustimmung von der fürsor- gerischen Unterbringung des Beschwerdeführers abhängig ist und beide Be- schwerden in der gleichen Verfahrensart vom Kantonsgericht zu behandeln sind, liegt ein enger, sachlicher Zusammenhang vor. Es erscheint daher sachgerecht, beide Beschwerdeverfahren zu vereinigen und zusammen im vorliegenden Ver- fahren zu behandeln.

E. 4.1 Wird eine Person zur Behandlung einer psychischen Störung in einer Ein- richtung untergebracht, so erstellt die behandelnde Ärztin unter Beizug der betrof- fenen Person und gegebenenfalls ihrer Vertrauensperson einen schriftlichen Be- handlungsplan (Art. 433 Abs. 1 ZGB). Der Behandlungsplan wird der betroffenen Person zur Zustimmung unterbreitet (Art. 433 Abs. 4 ZGB).

E. 4.2 Der Beschwerdeführer wurde am 12. Juni 2021 fürsorgerisch in die Klinik E._____ eingewiesen und der Behandlungsplan datiert vom 22. Juni 2021. Die Anordnung zur Behandlung der psychischen Störung ohne Zustimmung wurde bereits am 17. Juni 2021 erstellt, jedoch dem Beschwerdeführer erst am 22. Juni 2021 verkündet (act. 03.6). Dieser lehnte eine medikamentöse Therapie sowie diagnostische Massnahmen (Labor/Urinprobe) ab (act. 03).

E. 4.3 Fehlt die Zustimmung der betroffenen Person, so kann die Chefärztin der Abteilung unter gewissen Voraussetzungen die im Behandlungsplan vorgesehe- nen medizinischen Massnahmen schriftlich anordnen (Art. 434 ZGB).

E. 4.3.1 Der Behandlungsplan hat neben den Personalien der betroffenen Person eine Diagnose oder mindestens die Beschreibung des Krankheitsbildes zu enthal- ten. Er muss Auskunft über die geplanten Abklärungen und Untersuchungen ge- ben sowie das Ziel der Behandlung und die beabsichtigte Therapie benennen. Dem Behandlungsplan müssen auch Ausführungen zu den Risiken und Neben- wirkungen der vorgeschlagenen Therapie und eine Prognose zu ihrer Wirkung zu entnehmen sein. Überdies hat er auch eine Prognose über den Krankheitsverlauf zu enthalten, wenn die notwendige Therapie unterbleibt. Schliesslich muss aus dem Behandlungsplan ersichtlich sein, wer ihn als behandelnder Arzt erstellt hat. Dabei ist der Behandlungsplan laufend den Entwicklungen anzupassen (vgl. Gei- ser/Etzensberger, a.a.O., N 8 f. zu Art. 433 ZGB m.w.H.). Die Behandlung muss im Behandlungsplan vorgesehen werden. Es kann in der Anordnung der Behand- lung ohne Zustimmung nur die im Behandlungsplan vom behandelnden Arzt vor- geschlagene Behandlung angeordnet werden (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 16 zu Art. 434/435 ZGB).

E. 4.3.2 Der Behandlungsplan enthält die Personalien des Beschwerdeführers, die Behandlungsziele sowie die vorgesehenen Therapien und Massnahmen. Die Dia- gnose im Behandlungsplan lautet "Psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: Psychotische Störung F12.5" und "Psychische und Verhaltens- störungen durch Tabak: Abhängigkeitssyndrom F17.2" (act. 03.5). Bei der Anord- nung der Behandlung ohne Zustimmung wird demgegenüber von einem paranoi- den Wahn, mit Beeinflussungswahn und Verdacht auf visuelle Sinnestäuschungen und unklare imperative Stimmen gesprochen (act. 03.6). Obwohl im Behandlungs- plan und in der Anordnung ohne Zustimmung eine unterschiedliche Diagnose ge- stellt wurde, ordnete die Chefärztin Akutpsychiatrie/Rehabilitation in der Anord- nung zur Behandlung ohne Zustimmung schlussendlich dieselbe medizinische Massnahme an wie der behandelnde Psychologe im Behandlungsplan (act. 03.6, S. 2/act. 03.5, S. 1). Damit hat die Chefärztin Akutpsychiatrie/Rehabilitation die im Behandlungsplan vorgegebene medizinische Massnahme angeordnet. Dem Be- handlungsplan ist keine Prognose zu entnehmen, was passiert, falls die angeord- nete Behandlung unterbleibt. Da jedoch dem Kurzgutachten zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer bei unterbliebener Behandlung nicht innert nützlicher Frist aus dem psychotischen Zustand herausfinden könne (act. 07, S. 5, Frage 4), ist von einem den gesetzlichen Anforderungen genügenden Behandlungsplan auszugehen.

E. 4.4 Der Beschwerdeführer befindet sich aktuell infolge ärztlich angeordneter fürsorgerischer Unterbringung – zu Recht (vgl. vorstehend E. 3.3) – in der Klinik

E. 4.4.1 Für die Anordnung einer Behandlung ohne Zustimmung ist damit eine ernsthafte Selbst- oder Fremdgefährdung erforderlich (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Genügende Fremdgefährdung liegt vor, wenn das Leben oder die körperliche In- tegrität Dritter ernstlich gefährdet ist. Die Drittgefährdung ist regelmässig bereits durch die blosse Unterbringung der betroffenen Person in einer Anstalt abgewen- det. Die Behandlung ohne Zustimmung soll hier jedoch eine reine Verwahrung des Patienten verhindern und ermöglichen, dass die betroffene Person aufgrund der Behandlung wieder in der Lage ist, ausserhalb der Anstalt ein (wenigstens teil-) autonomes Leben zu führen. Die Anordnung einer Behandlung rechtfertigt sich dann, wenn diese die Möglichkeit einer Entlassung aus der Klinik erheblich erhöht und beschleunigt, oder wenn es darum geht, andere Personen innerhalb der Klinik zu schützen (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 19 ff. zu Art. 434/435 ZGB; Botschaft, S. 7069 f.). Da sich der Beschwerdeführer in der Klinik E._____ befindet, ist die Fremdgefähr- dung hinfällig. Allerdings würde der Beschwerdeführer in der Klinik E._____ ohne eine Behandlung nur verwahrt werden. Sobald der Beschwerdeführer jedoch ohne Behandlung aus der Klinik E._____ entlassen wird, bestehe laut Kurzgutachten vor allem eine Gefahr für die Gesundheit und das Leben von Drittpersonen, da der Beschwerdeführer zu aggressiven, durch die Krankheit gesteuerten Durchbrüchen neige und die konkrete Situation in seinem gegenwärtigen Gesundheitszustand nicht korrekt beurteilen könne (act. 07, S. 5, Frage 2). Eine Medikation sei denn

E. 4.4.2 Der Patient muss in Bezug auf die Behandlungsbedürftigkeit urteilsunfähig sein (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Diese Urteilsunfähigkeit ist immer bezüglich der konkreten Behandlung zu beurteilen. Es kann dem Patienten an den notwendigen kognitiven Fähigkeiten fehlen, um in eine Behandlung einwilligen oder sie ableh- nen zu können. Erfasst werden davon auch Personen, die einen Willen ausdrü- cken können, dieser aber nicht, wie in Art. 16 ZGB gefordert, auf einem Mindest- mass an Rationalität beruht (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 18 zu Art. 434/435 ZGB m.H.a. Botschaft, S. 7069 f.). Gemäss Kurzgutachten bestehe beim Beschwerdeführer keine Krankheits- und Behandlungseinsicht, weshalb der Beschwerdeführer bisher sämtliche Medika- mente abgelehnt habe (act. 07, S. 5, Frage 3). Auch in der von der Chefärztin Akutpsychiatrie/Rehabilitation unterschriebenen Anordnung zur Behandlung ohne Zustimmung ist von einer fehlenden Krankheits- und Behandlungseinsicht die Re- de. Die angebotene medikamentöse Therapie sei deswegen stets verweigert wor- den (act. 03.6, S. 1). Der Beschwerdeführer hat ausserdem anlässlich der Befra- gung an der Hauptverhandlung wiederholt betont, er sei ein normaler Mensch und er nehme nie Medikamente (act. 10). Damit ist davon auszugehen, dass der Be- schwerdeführer in Bezug auf seine Behandlungsbedürftigkeit urteilsunfähig ist.

E. 4.4.3 Das Gesetz verlangt schliesslich, dass die vorgesehene Massnahme ver- hältnismässig ist. Für die Zulässigkeit der Anordnung einer Behandlung ohne Zu- stimmung darf somit keine andere, weniger einschneidende, angemessene Mass- nahme zur Verfügung stehen (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB; vgl. auch Art. 389 Abs. 2 ZGB). Weniger einschneidende Massnahmen sind solche, die dem tatsäch- lichen oder mutmasslichen Willen des Patienten mehr entsprechen als die vorge- schlagene. Die Beurteilung, welche Massnahme angemessen ist, muss nach dem neuesten Stand der Wissenschaft erfolgen. Damit eine alternative Behandlung in Frage kommt, muss diese wirksam und zweckmässig sein (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 22 und N 24 zu Art. 434/435 ZGB m.H.a. Botschaft, S. 7069 f.). Der Vorsitzende der I. Zivilkammer hat den Beschwerdeführer anlässlich der Be- fragung an der Hauptverhandlung mehrmals darauf aufmerksam gemacht, dass er

E. 4.5 Zusammenfassend besteht beim Beschwerdeführer eine erhebliche Fremdgefährdung, der aufgrund der diagnostizierten psychischen Störung und fehlenden Krankheitseinsicht nicht anders als mit einer stationären, medikamentö- sen Behandlung begegnet werden kann. Eine mildere Massnahme ist aufgrund der absoluten Verweigerung einer medikamentösen Behandlung und fehlenden Behandlungseinsicht des Beschwerdeführers nicht ersichtlich. Damit sind die Vor- aussetzungen der Anordnung der Behandlung der psychischen Störung des Be- schwerdeführers ohne seine Zustimmung nach Art. 434 ZGB erfüllt. Die Be- schwerde ist ebenfalls abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 60 Abs. 2 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Da der Beschwerdeführer auf die Unterstützung des Sozialamts an- gewiesen ist (act. 10, S. 2), rechtfertigt es sich vorliegend, auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten (Art. 63 Abs. 3 EGzZGB i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. c KESV [BR 215.010]). Damit verbleiben die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 2'812.50 (CHF 1'500.00 Gerichtskosten und CHF 1'312.50 Gut- achterkosten) beim Kanton Graubünden.

E. 5 / 13 (BGE 143 III 189 E. 3.2 f.; Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Geiser /Foun- toulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommen- tar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 19 zu Art. 450e ZGB). Mit dem Kurz- gutachten von Dr. med. B._____ vom 23. Juni 2021, welches sich mit der Frage auseinandersetzt, ob der Aufenthalt in der Akutpsychiatrie und die Etablierung ei- ner medikamentösen Therapie weiterhin indiziert seien, wurde dieser Vorschrift genüge getan (act. 07).

E. 6 / 13

fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen

mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen ei-

ner solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskon-

form, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme er-

reicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den

angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 7 zu

Art. 426 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffenen

Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des Schweize-

rischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht]

vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001 ff., S. 7062 [zitiert: Botschaft]). Der Entscheid

über die Entlassung ist anhand der Lage des Betroffenen im aktuellen Zeitpunkt

zu bestimmen. Bei der Beurteilung der Entlassungsfrage muss eine Interessen-

abwägung im Hinblick auf den Zweck der fürsorgerischen Unterbringung, nämlich

die Wiedererlangung der Selbständigkeit und der Eigenverantwortung im Entlas-

sungszeitpunkt, vorgenommen werden (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 44 f.

zu Art. 426 ZGB).

3.2.2. Aus dem Kurzgutachten vom 22. Juni 2021 geht hervor, dass der Be-

schwerdeführer an einer akuten polymorphen psychotischen Störung ohne Sym-

ptome einer Schizophrenie leide (ICD-10: F23.0), was im Sinne des Gesetzes ei-

ner Geisteskrankheit entspreche (act. 07, S. 4). Die Diagnose entspricht einer

psychischen Störung nach Art. 426 Abs. 1 ZGB, womit der für die fürsorgerische

Unterbringung notwendige Schwächezustand beim Beschwerdeführer vorliegt

(vgl. Botschaft, S. 7062; Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 15 zu Art. 426 ZGB).

3.2.3. Der Schwächezustand der psychischen Störung vermag eine fürsorgeri-

sche Unterbringung des Beschwerdeführers nur zu rechtfertigen, wenn er eine

Behandlung oder Betreuung in einer Einrichtung notwendig macht. Dabei muss

die Unterbringung in einer Einrichtung geeignet sein, um den Zweck der beabsich-

tigen Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnah-

me (wie z.B. ambulante Massnahmen, Nachbetreuung, freiwillige Sozialhilfe)

genügen würde. Eine fürsorgerische Unterbringung kommt nur als ultima ratio in

Betracht (vgl. dazu Botschaft, S. 7062; Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu

Art. 426 ZGB; Olivier Guillod, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKomm,

Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 64 f. zu Art. 426 ZGB). Die Voraussetzung der

notwendigen Betreuung steht damit in enger Beziehung zum Grundsatz der Ver-

hältnismässigkeit. Gemäss bundesgerichtlicher Konkretisierung dieses Grundsat-

zes darf eine fürsorgerische Unterbringung nur solange angeordnet oder aufrecht-

erhalten werden, wie mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von ei-

E. 7 / 13

nem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten,

dass es für die Beurteilung des Behandlungs- bzw. Betreuungsbedarfs wesentlich

sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffe-

nen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachter-

lich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbleibe (vgl. BGE 140 III 101

E. 6.2.2 sowie BGE 140 III 105 E. 2.4 m.w.H.).

3.2.4. Vorliegend ist dem Kurzgutachten vom 23. Juni 2021 zu entnehmen, dass

aus psychiatrischer Sicht dringend eine medikamentöse Behandlung, notfalls auch

gegen den Willen des Beschwerdeführers indiziert sei. Ohne diese Behandlung

bestehe weiterhin Fremdgefährdung (act. 07, S. 4). Die Fremdgefährdung hatte

sich das erste Mal verwirklicht, als sich der Beschwerdeführer am 11. Juni 2021

mit dem Bruder geprügelt und eine Sachbeschädigung begangen hatte, woraufhin

er von Dr. med. G._____ fürsorgerisch in die Klinik E._____ untergebracht wurde.

Nachdem er dort eine Nacht verbracht hatte, wurde er am 12. Juni 2021 entlassen

(act. 03.1). Gleichentags ist der Beschwerdeführer am Bahnhof D._____ einer

Drittperson gegenüber aggressiv geworden und hat dieser Drittperson eine Kör-

perverletzung zugefügt. Der Geschädigte gab an, den Beschwerdeführer nicht

gekannt zu haben (act. 01.1). Dies bestätigte der Beschwerdeführer anlässlich der

mündlichen Befragung an der Hauptverhandlung (act. 10, S. 2). Auch in der Klinik

E._____ wurde bei der zweiten fürsorgerischen Unterbringung eine 24h-Betreuung

durch die Security eingerichtet. Nachdem diese kurzzeitig beendet wurde, fiel der

Beschwerdeführer erneut durch distanzloses, aggressives Verhalten mit Beleidi-

gungen und Drohungen auf, weshalb der Sicherheitsdienst bis auf weiteres erneut

aufgeboten wurde (act. 03). Dem Kurzgutachten ist zu entnehmen, dass der Be-

schwerdeführer am Morgen des Untersuchungstages versuchte, ein Messer zu

entwenden, was zeige, dass das Aggressionspotential noch deutlich vorhanden

sei (act. 07, S. 4). Der Beschwerdeführer bestrittt dies anlässlich der mündlichen

Befragung vehement (act. 10, S. 4). Unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer

das Messer genommen hat oder nicht, ist aufgrund der vorangegangenen Vorfälle

von einer Fremdgefährdung durch den Beschwerdeführer auszugehen.

3.2.5. In Bezug auf die Behandlung geht bereits aus dem Schreiben vom 22. Juni

2021 der Chefärztin Akutpsychiatrie/Rehabilitation der Klinik E._____ hervor, dass

aus medizinischer Sicht ein Aufenthalt in der Akutpsychiatrie und eine Etablierung

einer medikamentösen Therapie dringlich indiziert sei (act. 03). Dies bestätigt

auch Dr. med. B._____ in seinem Kurzgutachten vom 23. Juni 2021, worin er vor-

bringt, dass die medikamentöse Behandlung dringend indiziert sei, da ohne diese

Behandlung weiterhin Fremdgefährdung bestehe (act. 07, S. 4). Anlässlich der

E. 8 / 13 Hauptverhandlung führte der Beschwerdeführer denn auch mehrmals und deutlich aus, er werde keine ambulante Therapie machen und er verweigere jegliche Me- dikamente (act. 10). Damit bestätigt er die im Kurzgutachten ausgeführte Feststel- lung, wonach eine Behandlung nur in einem stationären Rahmen möglich ist und zwar unter anderem deshalb, weil beim Beschwerdeführer keine Behandlungs- und Krankheitseinsicht besteht (act. 07, S. 5, Frage 3). 3.2.6. Die fürsorgerische Unterbringung darf nur in einer geeigneten Einrichtung erfolgen (Art. 426 Abs. 1 ZGB). Als Einrichtung gilt eine organisatorische Einheit, in der einer Person gegen oder ohne ihren Willen persönliche Fürsorge unter spürbarer Einschränkung der Bewegungsfreiheit erbracht werden kann. Damit ei- ne Einrichtung geeignet ist, muss sie die wesentlichen Schutzbedürfnisse der ein- gewiesenen Person abdecken (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 35 ff. zu Art. 426 ZGB m.w.H.). Die Klinik E._____in D._____ erfüllt die vorstehenden Kriterien und ist damit eine zur fürsorgerischen Unterbringung geeignete Einrichtung. 3.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die für- sorgerische Unterbringung erfüllt sind, weil der Beschwerdeführer an einer psychi- schen Störung leidet, eine medikamentöse Behandlung benötigt und aufgrund der mangelnden Krankheitseinsicht keine mildere Massnahme zur Betreuung des Be- schwerdeführers und zur Behandlung seiner psychischen Störung ersichtlich ist. Die Klinik E._____ ist zur Behandlung der psychischen Störung geeignet. Die Be- schwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung ist daher abzuweisen.

E. 9 / 13

E. 10 / 13 E._____. Gemäss Kurzgutachten sei von einer akuten, polymorphen, psychoti- schen Störung ohne Symptome einer Schizophrenie auszugehen (act. 07, S. 4). Auch der Behandlungsplan spricht von einer Psychotischen Störung (act. 03.5, S.

1) und in der Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung ist von einem psycho- tischen Zustand die Rede (act. 03.6). Diese Diagnosen stellen eine psychische Störung im Sinne des Gesetzes dar (Art. 426 Abs. 1 ZGB), in deren Zusammen- hang denn auch die Behandlung erfolgen sollte. Dem Kurzgutachten ist auch zu entnehmen, dass aus psychiatrischer Sicht dringend eine medikamentöse Be- handlung indiziert sei (act. 07, S. 4). Dasselbe ergibt sich aus dem Schreiben der Chefärztin Akutpsychiatrie/Rehabilitation der Klinik E._____ (act. 03). Eine Behandlung ohne Zustimmung nach Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1 – 3 ZGB setzt im Besonderen kumulativ voraus, dass der betroffenen Person ohne Behandlung ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden droht oder das Leben oder die körperliche Integrität Dritter ernsthaft gefährdet ist, dass die betroffene Person bezüglich ihrer Behandlungsbedürftigkeit urteilsunfähig ist und dass keine angemessene, weniger einschneidende Massnahme zur Verfügung steht.

E. 11 / 13 auch die Voraussetzung, damit die durch die Krankheit verursachte und gesteuer- te Fremdgefährdung reduziert werden könne (act. 07, S. 5, Frage 4). Ausserdem habe der Sicherheitsdienst bis auf Weiteres aufgeboten werden müssen, damit die Personen innerhalb der Klinik vor dem Beschwerdeführer beschützt werden konn- ten (act. 03). Vom Beschwerdeführer geht daher in- und ausserhalb der Klinik E._____ erwiesenermassen eine Fremdgefährdung aus.

E. 12 / 13 die Behandlung zuerst stationär durchführen und dann ambulant weiterführen könnte. Der Beschwerdeführer führte jedoch aus, er verweigere jegliche Behand- lung, unabhängig davon, ob diese ambulant oder stationär erfolge (act. 10, S. 3). Dem Kurzgutachten ist zu entnehmen, dass aus psychischer Sicht eine Behand- lung nur im stationären Rahmen möglich sei (act. 07, S. 5, Frage 3). Aufgrund der ausgewiesenen Diagnose sowie der Notwendigkeit der Behandlung ist somit keine mildere, weniger einschränkende und dem Willen des Patienten mehr entspre- chende Massnahme ersichtlich, um seinen Gesundheitszustand zu stabilisieren.

E. 13 / 13

Dispositiv
  1. Die Verfahren betreffend die Beschwerde vom 19. Juni 2021 gegen die für- sorgerische Unterbringung und die Beschwerde vom 22. Juni 2021 gegen die Behandlung ohne Zustimmung werden vereinigt.
  2. Die Beschwerden werden abgewiesen.
  3. Die Kosten des Verfahrens von insgesamt CHF 2'812.50 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'312.50 Gutachterkosten) verbleiben beim Kan- ton Graubünden.
  4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
  5. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 28. Juni 2021 Referenz ZK1 21 85 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Cavegn, Vorsitzender Moses und Nydegger Casutt, Aktuarin Parteien A._____ Beschwerdeführer Gegenstand Fürsorgerische Unterbringung und Behandlung ohne Zustimmung Anfechtungsobj. Ärztliche Einweisung vom 12.06.2021 / Anordnung zur Behand- lung ohne Zustimmung vom 22. Juni 2021 Mitteilung

08. Juli 2021

2 / 13 Sachverhalt A. A._____, geboren am _____ 1998, wurde mit Verfügung vom 12. Juni 2021 durch Dr. med. C._____, Amtsarzt D._____, für die Dauer von maximal sechs Wochen in der Klinik E._____, D._____, fürsorgerisch untergebracht. Die Einwei- sung erfolgte aufgrund eines agitierten manischen Zustands mit völligem Kontroll- verlust, welcher mit einer akuten Selbst- oder Fremdgefährdung einherging. B. Gegen die fürsorgerische Unterbringung erhob A._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) am 18. Juni 2021 (Poststempel) Beschwerde beim Kantonsge- richt von Graubünden (nachfolgend: Kantonsgericht). C. Mit Schreiben vom 21. Juni 2021 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivilkam- mer des Kantonsgerichts die Klinik E._____ unter Fristansetzung bis zum 22. Juni 2021 um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, zur Art der Behandlung und darüber, inwiefern die Voraussetzungen für die weite- re fürsorgerische Unterbringung aus ärztlicher Sicht gegeben seien. Weiter forder- te er die wesentlichen Klinikakten über den Beschwerdeführer an. D. Am 22. Juni 2021 erliess der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantons- gerichts eine prozessleitende Verfügung, worin er Dr. med. B._____, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, mit der Begutachtung des Beschwerdeführers beauf- tragte. Das Gutachten sollte sich über den Gesundheitszustand und die Notwen- digkeit der fürsorgerischen Unterbringung äussern. E. Am 17. Juni 2021, verkündet am 22. Juni 2021, ordnete die Chefärztin Akutpsychiatrie/Rehabilitation der Klinik E._____, Dr. med. F._____, eine Behand- lung ohne Zustimmung an. Dagegen erhob der Beschwerdeführer gleichentags Beschwerde beim Kantonsgericht. Mit einer weiteren prozessleitenden Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts vom 23. Juni 2021, liess dieser den Gutachterauftrag vom 22. Juni 2021 insoweit ergänzen, als dass sich das Gutachten zusätzlich zur Behandlung ohne Zustimmung zu äussern habe. F. Am 22. Juni 2021 reichte die Klinik E._____ den Bericht über den Gesund- heitszustand des Beschwerdeführers beim Kantonsgericht ein. Das Kurzgutachten von Dr. med. B._____ ging am 24. Juni 2021 beim Kantonsgericht ein. G. Am 28. Juni 2021 fand die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivil- kammer des Kantonsgerichts statt, an welcher der Beschwerdeführer persönlich teilnahm und befragt wurde. Nach durchgeführter Urteilsberatung wurde dem Be- schwerdeführer und der ärztlichen Leitung der Klinik E._____, auch zu Handen

3 / 13 des Beschwerdeführers, noch gleichentags das vorzeitige Entscheiddispositiv zu- gestellt. H. Auf die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der richterlichen Be- fragung sowie auf die Ausführungen im Gutachten und in den beigezogenen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1.1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist zum einen die Beschwerde vom 18. Juni 2021 (act. 01) gegen die fürsorgerische Unterbringung vom 12. Juni 2021 und zum anderen die Beschwerde vom 22. Juni 2021 (act. 05) gegen die Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung vom 22. Juni 2021. Das Kantons- gericht von Graubünden ist für beide Beschwerden die einzige kantonale Be- schwerdeinstanz (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und 4 ZGB in Verbindung mit Art. 450 Abs. 1 ZGB und Art. 60 Abs. 1 des EGzZGB (BR 210.100) und dementsprechend zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerden zuständig. 1.2. Die Beschwerde vom 18. Juni 2021 (Poststempel) gegen die ärztlich ange- ordnete fürsorgerische Unterbringung vom 12. Juni 2021 wurde vom Beschwerde- führer innerhalb der 10-tägigen Frist eingereicht (Art. 439 Abs. 1 und Art. 439 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB, act. 01). Auch die vom Beschwerdefüh- rer erhobene Beschwerde vom 22. Juni 2021 gegen die Anordnung der Behand- lung ohne Zustimmung vom 22. Juni 2021 ging fristgerecht beim Kantonsgericht ein (Art. 439 Abs. 1 ZGB und Art. 439 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 439 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB, act. 05). Eine Begründung war in beiden Beschwerden nicht notwendig (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB). Demzufolge ist auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden einzutreten. 1.3. Gestützt auf Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450 ff. ZGB und i.V.m. Art. 60 Abs. 2 EGzZGB sowie gestützt auf Art. 125 lit. c ZPO kann das Gericht zur Verein- fachung des Prozesses selbständig eingereichte Beschwerden zu einem Verfah- ren vereinigen. Eine Verfahrensvereinigung ist auch in einem Rechtsmittelverfah- ren möglich (vgl. Adrian Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 3 ff. zu Art. 125 ZPO m.w.H.). Die Verfahrensvereinigung dient der Zweckmässigkeit, welche vor allem gegeben ist, sofern die Verfahren einen (i.d.R. sachlichen) Zusammenhang aufweisen (Martin Kaufmann, in: Brun- ner/Gasser/Schwander [Hrsg.], ZPO, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kom- mentar, Art. 1-196, 2. Aufl., Zürich 2016, N 20 zu Art. 125 ZPO). Von einem sol-

4 / 13 chen ist auszugehen, wenn zwischen den einzelnen Beschwerden eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren sich widersprechende Entschei- dungen ergehen. Die verschiedenen Ansprüche haben auf gleichartigen tatsächli- chen bzw. rechtlichen Gründen zu beruhen. Überdies muss das Gericht für alle Ansprüche sachlich zuständig sein (Julia Gschwend, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 14 f. zu Art. 125 ZPO; Staehelin, a.a.O., N 5 zu Art. 125 ZPO). Da die vorliegende Anordnung zur Behandlung ohne Zustimmung von der fürsor- gerischen Unterbringung des Beschwerdeführers abhängig ist und beide Be- schwerden in der gleichen Verfahrensart vom Kantonsgericht zu behandeln sind, liegt ein enger, sachlicher Zusammenhang vor. Es erscheint daher sachgerecht, beide Beschwerdeverfahren zu vereinigen und zusammen im vorliegenden Ver- fahren zu behandeln. 2.1. Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach Art. 450a ff. ZGB. Zu beachten sind die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 433 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der ge- richtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (vgl. Lorenz Droese/Daniel Steck, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 13 zu Art. 450 ZGB m.w.H.). Dies gilt namentlich für die un- eingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das Prinzip der Rechts- anwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfah- rensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde und erstreckt sich mit punktuellen – im vorliegenden Verfah- ren nicht relevanten – Einschränkungen auch auf das Rechtsmittelverfahren (Art. 446 ZGB; vgl. Luca Maranta/Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], a.a.O., N 1 f. zu Art. 446 ZGB m.w.H.). Aus Art. 450a ZGB wie auch aus Art. 5 Ziff. 4 EMRK (SR 0.101) ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft und dem Gericht damit von Bundesrechts wegen volle Kognition zukommt. 2.2. Wenn der betroffenen Person eine psychische Störung zur Last gelegt wird, ist das Gericht gehalten, gestützt auf das Gutachten einer sachverständigen Per- son zu entscheiden (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gut- achten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht invol- vierten, sachverständigen Person erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussert

5 / 13 (BGE 143 III 189 E. 3.2 f.; Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Geiser /Foun- toulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommen- tar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 19 zu Art. 450e ZGB). Mit dem Kurz- gutachten von Dr. med. B._____ vom 23. Juni 2021, welches sich mit der Frage auseinandersetzt, ob der Aufenthalt in der Akutpsychiatrie und die Etablierung ei- ner medikamentösen Therapie weiterhin indiziert seien, wurde dieser Vorschrift genüge getan (act. 07). 2.3. Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdein- stanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören. Dies führt faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung (vgl. Christof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.), welche am 28. Juni 2021 unter Anwesenheit des Beschwerdeführers am Kantons- gericht abgehalten wurde (act. 10). 3.1. Zuerst ist die fürsorgerische Unterbringung zu prüfen, da sich der Entscheid auch auf eine mögliche Behandlung ohne Zustimmung auswirkt. Die Kantone können Ärzte und Ärztinnen bezeichnen, die eine Unterbringung für die Dauer von sechs Wochen anordnen dürfen (Art. 429 Abs. 1 ZGB). Im Kanton Graubünden ist dazu unter anderem der Amtsarzt berechtigt (Art. 51 Abs. 1 lit. b EGzZGB [BR 210.100]). Dabei hat der einweisende Arzt die betroffene Person persönlich zu untersuchen, anzuhören und ihr anschliessend den Unterbringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auszuhändigen (vgl. Art. 430 Abs. 1, 3 und 4 ZGB). Der Amtsarzt Dr. med. C._____ hat den Beschwerdeführer am 12. Juni 2021 auf- grund eines agitierten manischen Zustands mit völligem Kontrollverlust fürsorge- risch in die Klinik E._____ eingewiesen. Der Beschwerdeführer wurde über den Grund und den Ort der Einweisung informiert und konnte dazu Stellung nehmen. Die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben sind in der Verfügung vom 12. Juni 2021 enthalten (act. 01.1). 3.2.1. Eine Person, die an einer psychischen Störung leidet, darf in einer geeigne- ten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung und Betreu- ung nicht anders erfolgen kann (Art. 426 Abs. 1 ZGB). Dabei sind die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten zu berücksichtigen (Art. 426 Abs. 2 ZGB). Die Voraussetzungen des Schwächezustands – im vorliegenden Fall die mögliche psychische Störung – und die dadurch notwendige Behandlung und Be- treuung bedingen sich gegenseitig, denn der Schwächezustand allein vermag eine

6 / 13 fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen ei- ner solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskon- form, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme er- reicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des Schweize- rischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001 ff., S. 7062 [zitiert: Botschaft]). Der Entscheid über die Entlassung ist anhand der Lage des Betroffenen im aktuellen Zeitpunkt zu bestimmen. Bei der Beurteilung der Entlassungsfrage muss eine Interessen- abwägung im Hinblick auf den Zweck der fürsorgerischen Unterbringung, nämlich die Wiedererlangung der Selbständigkeit und der Eigenverantwortung im Entlas- sungszeitpunkt, vorgenommen werden (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 44 f. zu Art. 426 ZGB). 3.2.2. Aus dem Kurzgutachten vom 22. Juni 2021 geht hervor, dass der Be- schwerdeführer an einer akuten polymorphen psychotischen Störung ohne Sym- ptome einer Schizophrenie leide (ICD-10: F23.0), was im Sinne des Gesetzes ei- ner Geisteskrankheit entspreche (act. 07, S. 4). Die Diagnose entspricht einer psychischen Störung nach Art. 426 Abs. 1 ZGB, womit der für die fürsorgerische Unterbringung notwendige Schwächezustand beim Beschwerdeführer vorliegt (vgl. Botschaft, S. 7062; Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 15 zu Art. 426 ZGB). 3.2.3. Der Schwächezustand der psychischen Störung vermag eine fürsorgeri- sche Unterbringung des Beschwerdeführers nur zu rechtfertigen, wenn er eine Behandlung oder Betreuung in einer Einrichtung notwendig macht. Dabei muss die Unterbringung in einer Einrichtung geeignet sein, um den Zweck der beabsich- tigen Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnah- me (wie z.B. ambulante Massnahmen, Nachbetreuung, freiwillige Sozialhilfe) genügen würde. Eine fürsorgerische Unterbringung kommt nur als ultima ratio in Betracht (vgl. dazu Botschaft, S. 7062; Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB; Olivier Guillod, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKomm, Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 64 f. zu Art. 426 ZGB). Die Voraussetzung der notwendigen Betreuung steht damit in enger Beziehung zum Grundsatz der Ver- hältnismässigkeit. Gemäss bundesgerichtlicher Konkretisierung dieses Grundsat- zes darf eine fürsorgerische Unterbringung nur solange angeordnet oder aufrecht- erhalten werden, wie mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von ei-

7 / 13 nem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- bzw. Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffe- nen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachter- lich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbleibe (vgl. BGE 140 III 101 E. 6.2.2 sowie BGE 140 III 105 E. 2.4 m.w.H.). 3.2.4. Vorliegend ist dem Kurzgutachten vom 23. Juni 2021 zu entnehmen, dass aus psychiatrischer Sicht dringend eine medikamentöse Behandlung, notfalls auch gegen den Willen des Beschwerdeführers indiziert sei. Ohne diese Behandlung bestehe weiterhin Fremdgefährdung (act. 07, S. 4). Die Fremdgefährdung hatte sich das erste Mal verwirklicht, als sich der Beschwerdeführer am 11. Juni 2021 mit dem Bruder geprügelt und eine Sachbeschädigung begangen hatte, woraufhin er von Dr. med. G._____ fürsorgerisch in die Klinik E._____ untergebracht wurde. Nachdem er dort eine Nacht verbracht hatte, wurde er am 12. Juni 2021 entlassen (act. 03.1). Gleichentags ist der Beschwerdeführer am Bahnhof D._____ einer Drittperson gegenüber aggressiv geworden und hat dieser Drittperson eine Kör- perverletzung zugefügt. Der Geschädigte gab an, den Beschwerdeführer nicht gekannt zu haben (act. 01.1). Dies bestätigte der Beschwerdeführer anlässlich der mündlichen Befragung an der Hauptverhandlung (act. 10, S. 2). Auch in der Klinik E._____ wurde bei der zweiten fürsorgerischen Unterbringung eine 24h-Betreuung durch die Security eingerichtet. Nachdem diese kurzzeitig beendet wurde, fiel der Beschwerdeführer erneut durch distanzloses, aggressives Verhalten mit Beleidi- gungen und Drohungen auf, weshalb der Sicherheitsdienst bis auf weiteres erneut aufgeboten wurde (act. 03). Dem Kurzgutachten ist zu entnehmen, dass der Be- schwerdeführer am Morgen des Untersuchungstages versuchte, ein Messer zu entwenden, was zeige, dass das Aggressionspotential noch deutlich vorhanden sei (act. 07, S. 4). Der Beschwerdeführer bestrittt dies anlässlich der mündlichen Befragung vehement (act. 10, S. 4). Unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer das Messer genommen hat oder nicht, ist aufgrund der vorangegangenen Vorfälle von einer Fremdgefährdung durch den Beschwerdeführer auszugehen. 3.2.5. In Bezug auf die Behandlung geht bereits aus dem Schreiben vom 22. Juni 2021 der Chefärztin Akutpsychiatrie/Rehabilitation der Klinik E._____ hervor, dass aus medizinischer Sicht ein Aufenthalt in der Akutpsychiatrie und eine Etablierung einer medikamentösen Therapie dringlich indiziert sei (act. 03). Dies bestätigt auch Dr. med. B._____ in seinem Kurzgutachten vom 23. Juni 2021, worin er vor- bringt, dass die medikamentöse Behandlung dringend indiziert sei, da ohne diese Behandlung weiterhin Fremdgefährdung bestehe (act. 07, S. 4). Anlässlich der

8 / 13 Hauptverhandlung führte der Beschwerdeführer denn auch mehrmals und deutlich aus, er werde keine ambulante Therapie machen und er verweigere jegliche Me- dikamente (act. 10). Damit bestätigt er die im Kurzgutachten ausgeführte Feststel- lung, wonach eine Behandlung nur in einem stationären Rahmen möglich ist und zwar unter anderem deshalb, weil beim Beschwerdeführer keine Behandlungs- und Krankheitseinsicht besteht (act. 07, S. 5, Frage 3). 3.2.6. Die fürsorgerische Unterbringung darf nur in einer geeigneten Einrichtung erfolgen (Art. 426 Abs. 1 ZGB). Als Einrichtung gilt eine organisatorische Einheit, in der einer Person gegen oder ohne ihren Willen persönliche Fürsorge unter spürbarer Einschränkung der Bewegungsfreiheit erbracht werden kann. Damit ei- ne Einrichtung geeignet ist, muss sie die wesentlichen Schutzbedürfnisse der ein- gewiesenen Person abdecken (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 35 ff. zu Art. 426 ZGB m.w.H.). Die Klinik E._____in D._____ erfüllt die vorstehenden Kriterien und ist damit eine zur fürsorgerischen Unterbringung geeignete Einrichtung. 3.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die für- sorgerische Unterbringung erfüllt sind, weil der Beschwerdeführer an einer psychi- schen Störung leidet, eine medikamentöse Behandlung benötigt und aufgrund der mangelnden Krankheitseinsicht keine mildere Massnahme zur Betreuung des Be- schwerdeführers und zur Behandlung seiner psychischen Störung ersichtlich ist. Die Klinik E._____ ist zur Behandlung der psychischen Störung geeignet. Die Be- schwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung ist daher abzuweisen. 4.1. Wird eine Person zur Behandlung einer psychischen Störung in einer Ein- richtung untergebracht, so erstellt die behandelnde Ärztin unter Beizug der betrof- fenen Person und gegebenenfalls ihrer Vertrauensperson einen schriftlichen Be- handlungsplan (Art. 433 Abs. 1 ZGB). Der Behandlungsplan wird der betroffenen Person zur Zustimmung unterbreitet (Art. 433 Abs. 4 ZGB). 4.2. Der Beschwerdeführer wurde am 12. Juni 2021 fürsorgerisch in die Klinik E._____ eingewiesen und der Behandlungsplan datiert vom 22. Juni 2021. Die Anordnung zur Behandlung der psychischen Störung ohne Zustimmung wurde bereits am 17. Juni 2021 erstellt, jedoch dem Beschwerdeführer erst am 22. Juni 2021 verkündet (act. 03.6). Dieser lehnte eine medikamentöse Therapie sowie diagnostische Massnahmen (Labor/Urinprobe) ab (act. 03). 4.3. Fehlt die Zustimmung der betroffenen Person, so kann die Chefärztin der Abteilung unter gewissen Voraussetzungen die im Behandlungsplan vorgesehe- nen medizinischen Massnahmen schriftlich anordnen (Art. 434 ZGB).

9 / 13 4.3.1. Der Behandlungsplan hat neben den Personalien der betroffenen Person eine Diagnose oder mindestens die Beschreibung des Krankheitsbildes zu enthal- ten. Er muss Auskunft über die geplanten Abklärungen und Untersuchungen ge- ben sowie das Ziel der Behandlung und die beabsichtigte Therapie benennen. Dem Behandlungsplan müssen auch Ausführungen zu den Risiken und Neben- wirkungen der vorgeschlagenen Therapie und eine Prognose zu ihrer Wirkung zu entnehmen sein. Überdies hat er auch eine Prognose über den Krankheitsverlauf zu enthalten, wenn die notwendige Therapie unterbleibt. Schliesslich muss aus dem Behandlungsplan ersichtlich sein, wer ihn als behandelnder Arzt erstellt hat. Dabei ist der Behandlungsplan laufend den Entwicklungen anzupassen (vgl. Gei- ser/Etzensberger, a.a.O., N 8 f. zu Art. 433 ZGB m.w.H.). Die Behandlung muss im Behandlungsplan vorgesehen werden. Es kann in der Anordnung der Behand- lung ohne Zustimmung nur die im Behandlungsplan vom behandelnden Arzt vor- geschlagene Behandlung angeordnet werden (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 16 zu Art. 434/435 ZGB). 4.3.2. Der Behandlungsplan enthält die Personalien des Beschwerdeführers, die Behandlungsziele sowie die vorgesehenen Therapien und Massnahmen. Die Dia- gnose im Behandlungsplan lautet "Psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: Psychotische Störung F12.5" und "Psychische und Verhaltens- störungen durch Tabak: Abhängigkeitssyndrom F17.2" (act. 03.5). Bei der Anord- nung der Behandlung ohne Zustimmung wird demgegenüber von einem paranoi- den Wahn, mit Beeinflussungswahn und Verdacht auf visuelle Sinnestäuschungen und unklare imperative Stimmen gesprochen (act. 03.6). Obwohl im Behandlungs- plan und in der Anordnung ohne Zustimmung eine unterschiedliche Diagnose ge- stellt wurde, ordnete die Chefärztin Akutpsychiatrie/Rehabilitation in der Anord- nung zur Behandlung ohne Zustimmung schlussendlich dieselbe medizinische Massnahme an wie der behandelnde Psychologe im Behandlungsplan (act. 03.6, S. 2/act. 03.5, S. 1). Damit hat die Chefärztin Akutpsychiatrie/Rehabilitation die im Behandlungsplan vorgegebene medizinische Massnahme angeordnet. Dem Be- handlungsplan ist keine Prognose zu entnehmen, was passiert, falls die angeord- nete Behandlung unterbleibt. Da jedoch dem Kurzgutachten zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer bei unterbliebener Behandlung nicht innert nützlicher Frist aus dem psychotischen Zustand herausfinden könne (act. 07, S. 5, Frage 4), ist von einem den gesetzlichen Anforderungen genügenden Behandlungsplan auszugehen. 4.4. Der Beschwerdeführer befindet sich aktuell infolge ärztlich angeordneter fürsorgerischer Unterbringung – zu Recht (vgl. vorstehend E. 3.3) – in der Klinik

10 / 13 E._____. Gemäss Kurzgutachten sei von einer akuten, polymorphen, psychoti- schen Störung ohne Symptome einer Schizophrenie auszugehen (act. 07, S. 4). Auch der Behandlungsplan spricht von einer Psychotischen Störung (act. 03.5, S.

1) und in der Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung ist von einem psycho- tischen Zustand die Rede (act. 03.6). Diese Diagnosen stellen eine psychische Störung im Sinne des Gesetzes dar (Art. 426 Abs. 1 ZGB), in deren Zusammen- hang denn auch die Behandlung erfolgen sollte. Dem Kurzgutachten ist auch zu entnehmen, dass aus psychiatrischer Sicht dringend eine medikamentöse Be- handlung indiziert sei (act. 07, S. 4). Dasselbe ergibt sich aus dem Schreiben der Chefärztin Akutpsychiatrie/Rehabilitation der Klinik E._____ (act. 03). Eine Behandlung ohne Zustimmung nach Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1 – 3 ZGB setzt im Besonderen kumulativ voraus, dass der betroffenen Person ohne Behandlung ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden droht oder das Leben oder die körperliche Integrität Dritter ernsthaft gefährdet ist, dass die betroffene Person bezüglich ihrer Behandlungsbedürftigkeit urteilsunfähig ist und dass keine angemessene, weniger einschneidende Massnahme zur Verfügung steht. 4.4.1. Für die Anordnung einer Behandlung ohne Zustimmung ist damit eine ernsthafte Selbst- oder Fremdgefährdung erforderlich (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Genügende Fremdgefährdung liegt vor, wenn das Leben oder die körperliche In- tegrität Dritter ernstlich gefährdet ist. Die Drittgefährdung ist regelmässig bereits durch die blosse Unterbringung der betroffenen Person in einer Anstalt abgewen- det. Die Behandlung ohne Zustimmung soll hier jedoch eine reine Verwahrung des Patienten verhindern und ermöglichen, dass die betroffene Person aufgrund der Behandlung wieder in der Lage ist, ausserhalb der Anstalt ein (wenigstens teil-) autonomes Leben zu führen. Die Anordnung einer Behandlung rechtfertigt sich dann, wenn diese die Möglichkeit einer Entlassung aus der Klinik erheblich erhöht und beschleunigt, oder wenn es darum geht, andere Personen innerhalb der Klinik zu schützen (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 19 ff. zu Art. 434/435 ZGB; Botschaft, S. 7069 f.). Da sich der Beschwerdeführer in der Klinik E._____ befindet, ist die Fremdgefähr- dung hinfällig. Allerdings würde der Beschwerdeführer in der Klinik E._____ ohne eine Behandlung nur verwahrt werden. Sobald der Beschwerdeführer jedoch ohne Behandlung aus der Klinik E._____ entlassen wird, bestehe laut Kurzgutachten vor allem eine Gefahr für die Gesundheit und das Leben von Drittpersonen, da der Beschwerdeführer zu aggressiven, durch die Krankheit gesteuerten Durchbrüchen neige und die konkrete Situation in seinem gegenwärtigen Gesundheitszustand nicht korrekt beurteilen könne (act. 07, S. 5, Frage 2). Eine Medikation sei denn

11 / 13 auch die Voraussetzung, damit die durch die Krankheit verursachte und gesteuer- te Fremdgefährdung reduziert werden könne (act. 07, S. 5, Frage 4). Ausserdem habe der Sicherheitsdienst bis auf Weiteres aufgeboten werden müssen, damit die Personen innerhalb der Klinik vor dem Beschwerdeführer beschützt werden konn- ten (act. 03). Vom Beschwerdeführer geht daher in- und ausserhalb der Klinik E._____ erwiesenermassen eine Fremdgefährdung aus. 4.4.2. Der Patient muss in Bezug auf die Behandlungsbedürftigkeit urteilsunfähig sein (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Diese Urteilsunfähigkeit ist immer bezüglich der konkreten Behandlung zu beurteilen. Es kann dem Patienten an den notwendigen kognitiven Fähigkeiten fehlen, um in eine Behandlung einwilligen oder sie ableh- nen zu können. Erfasst werden davon auch Personen, die einen Willen ausdrü- cken können, dieser aber nicht, wie in Art. 16 ZGB gefordert, auf einem Mindest- mass an Rationalität beruht (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 18 zu Art. 434/435 ZGB m.H.a. Botschaft, S. 7069 f.). Gemäss Kurzgutachten bestehe beim Beschwerdeführer keine Krankheits- und Behandlungseinsicht, weshalb der Beschwerdeführer bisher sämtliche Medika- mente abgelehnt habe (act. 07, S. 5, Frage 3). Auch in der von der Chefärztin Akutpsychiatrie/Rehabilitation unterschriebenen Anordnung zur Behandlung ohne Zustimmung ist von einer fehlenden Krankheits- und Behandlungseinsicht die Re- de. Die angebotene medikamentöse Therapie sei deswegen stets verweigert wor- den (act. 03.6, S. 1). Der Beschwerdeführer hat ausserdem anlässlich der Befra- gung an der Hauptverhandlung wiederholt betont, er sei ein normaler Mensch und er nehme nie Medikamente (act. 10). Damit ist davon auszugehen, dass der Be- schwerdeführer in Bezug auf seine Behandlungsbedürftigkeit urteilsunfähig ist. 4.4.3. Das Gesetz verlangt schliesslich, dass die vorgesehene Massnahme ver- hältnismässig ist. Für die Zulässigkeit der Anordnung einer Behandlung ohne Zu- stimmung darf somit keine andere, weniger einschneidende, angemessene Mass- nahme zur Verfügung stehen (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB; vgl. auch Art. 389 Abs. 2 ZGB). Weniger einschneidende Massnahmen sind solche, die dem tatsäch- lichen oder mutmasslichen Willen des Patienten mehr entsprechen als die vorge- schlagene. Die Beurteilung, welche Massnahme angemessen ist, muss nach dem neuesten Stand der Wissenschaft erfolgen. Damit eine alternative Behandlung in Frage kommt, muss diese wirksam und zweckmässig sein (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 22 und N 24 zu Art. 434/435 ZGB m.H.a. Botschaft, S. 7069 f.). Der Vorsitzende der I. Zivilkammer hat den Beschwerdeführer anlässlich der Be- fragung an der Hauptverhandlung mehrmals darauf aufmerksam gemacht, dass er

12 / 13 die Behandlung zuerst stationär durchführen und dann ambulant weiterführen könnte. Der Beschwerdeführer führte jedoch aus, er verweigere jegliche Behand- lung, unabhängig davon, ob diese ambulant oder stationär erfolge (act. 10, S. 3). Dem Kurzgutachten ist zu entnehmen, dass aus psychischer Sicht eine Behand- lung nur im stationären Rahmen möglich sei (act. 07, S. 5, Frage 3). Aufgrund der ausgewiesenen Diagnose sowie der Notwendigkeit der Behandlung ist somit keine mildere, weniger einschränkende und dem Willen des Patienten mehr entspre- chende Massnahme ersichtlich, um seinen Gesundheitszustand zu stabilisieren. 4.5. Zusammenfassend besteht beim Beschwerdeführer eine erhebliche Fremdgefährdung, der aufgrund der diagnostizierten psychischen Störung und fehlenden Krankheitseinsicht nicht anders als mit einer stationären, medikamentö- sen Behandlung begegnet werden kann. Eine mildere Massnahme ist aufgrund der absoluten Verweigerung einer medikamentösen Behandlung und fehlenden Behandlungseinsicht des Beschwerdeführers nicht ersichtlich. Damit sind die Vor- aussetzungen der Anordnung der Behandlung der psychischen Störung des Be- schwerdeführers ohne seine Zustimmung nach Art. 434 ZGB erfüllt. Die Be- schwerde ist ebenfalls abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 60 Abs. 2 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Da der Beschwerdeführer auf die Unterstützung des Sozialamts an- gewiesen ist (act. 10, S. 2), rechtfertigt es sich vorliegend, auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten (Art. 63 Abs. 3 EGzZGB i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. c KESV [BR 215.010]). Damit verbleiben die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 2'812.50 (CHF 1'500.00 Gerichtskosten und CHF 1'312.50 Gut- achterkosten) beim Kanton Graubünden.

13 / 13 Demnach wird erkannt: 1. Die Verfahren betreffend die Beschwerde vom 19. Juni 2021 gegen die für- sorgerische Unterbringung und die Beschwerde vom 22. Juni 2021 gegen die Behandlung ohne Zustimmung werden vereinigt. 2. Die Beschwerden werden abgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens von insgesamt CHF 2'812.50 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'312.50 Gutachterkosten) verbleiben beim Kan- ton Graubünden. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an: